Seit einiger Zeit bieten wir Freie Demokraten eine für Isselburg neue Informationsquelle an: Livestreams. Ungeschnitten wird dabei ein Video in Echtzeit bereitgestellt. Nicht immer handelt es sich dabei um Wahlwerbung. Wir wollen häufig auch einfach Informationen zum Stadtgeschehen in Isselburg schnell verbreiten. Da die Informationen ungefiltert sind, kann sich jeder selbst eine Meinung bilden.
Keine Wahlwerbung war der Livestream zum Baugebiet Vogelhorst. Hier war von Beginn an geplant, die auf offener Straße stattfindende Pressekonferenz allen Bürgerinnen und Bürgern zugänglich zu machen – ohne Kommentierung, ohne Filterung der Informationen. Eine nachträgliche Bereitstellung des Livestreams war zu keiner Zeit beabsichtigt und erfolgte auch nicht. Gegenteilige Behauptungen in einer örtlichen Zeitung kommen zustande, wenn im Vorfeld eines Berichtes keine Stellungnahme von demjenigen eingeholt wird, über den berichtet werden soll.
Keine Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Geht es um eine objektive (hier: ungefilterte und unkommentierte) Information, müssen Personen des öffentlichen Lebens wie Fraktionsvorsitzende im Stadtrat das Anfertigen von Bildern und Videos dulden – das ist kein ausschließliches Recht der eingeladenen Presse. Wichtig dabei ist, dass die Aufnahmen im Sachzusammenhang mit der Funktion entstehen und nicht plakativ-werbend sind. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben. Im Livestream wurde objektiv über die Erweiterung des Baugebietes Vogelhorst informiert, der Zusammenhang, dass dies auf der Seite der FDP erfolgte war nicht plakativ-werbend.
Wahlkampfgetöse erst nach der Pressekonferenz
Die Forderung eines Fraktionsvorsitzenden aus dem Isselburger Stadtrat, ein Video zu löschen, war von Anfang an nicht umsetzbar, weil es gar kein Video gab. Die Pressekonferenz wurde in Echtzeit gesendet und stand anschließend nicht mehr zur Verfügung. Dies wurde eben jenem Fraktionsvorsitzenden, der die Löschung eines nicht vorhandenen Videos forderte, auch direkt mitgeteilt. Gleichzeitig wurde ihm auch mitgeteilt, dass er als sogenannte Person der Zeitgeschichte niemanden auf Unterlassen in Anspruch nehmen kann, der objektiv Informationen transportiert.
Warum dann in einer öffentlichkeitswirksamen Art und Weise die Löschung eines Videos verlangt wurde und weshalb offen die Beteiligung eines Rechtsbeistandes genannt wird, mag jeder selbst interpretieren. Auch kann jeder selbst einschätzen, ob die üblichen Handlungen in einem Wahlkampf während oder nach der Pressekonferenz begonnen haben.
Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzt
Immer wieder wird von dem genannten Fraktionsvorsitzenden in öffentlichen Postings behauptet, sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung werde verletzt. Dies ist ein Fachterminus, der den Schutz personenbezogener Daten umfasst. Konkret geht es um das Recht am eigenen Bild.
Auch für juristische Laien einfach nachzulesen ist die gesetzliche Regelung in Deutschland. Diese findet sich in den §§ 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes, worauf der o.g. Fraktionsvorsitzende auch vor seinen öffentlichen Statements hingewiesen wurde. Darin heißt es, dass auch Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte ohne (die ansonsten nach § 22 KunstUrhG erforderliche) Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen.
Andere Partei, andere Maßstäbe?
Eben diese Person nimmt es mit dem Recht am eigenen Bild bei anderen Personen aber nicht so genau. Vielmehr stellt er – ohne je nach einer Einwilligung gefragt zu haben – das Bild eines FDP-Kandidaten auf einem Plakat öffentlich zur Schau. Auch das ist ein Fall, wo eine Einwilligung nicht erforderlich ist. Allerdings muss sich derjenige, der in einer öffentlichkeitswirksamen Art auf sein (nicht verletztes) Recht besteht, seine eigene Moral hinterfragen, wenn er bei anderen Personen das gleiche Recht nicht in gleichem Maße achtet.
Kurz und bündig: Unfug zur Kompensation schlechten Gewissens.
Mit freundlichen Grüßen!
Die Person
Hallo Herr Scholten,
wir würden uns sehr freuen, wenn auch Sie die nötige Sachlichkeit an den Tag legen. Bitte erläutern Sie uns einmal, wo der Beitrag Unfug sein soll.
Viele Grüße, Kevin Schneider
1. Wenn ein Live-Stream von einer politischen Partei erstellt wird und der Link dazu auf einer Internetseite einer politischen Partei abrufbar ist, handelt es sich nicht um objektive Informationen. Er wird immer nur im Kontext dieser Partei gesehen und verstanden werden.
2. Zu keiner Zeit wurde zu Beginn oder während der Pressekonferenz darauf hingewiesen, dass ein Live-Stream erstellt werden soll, und trotz meiner sofort noch vor Beginn der Pressekonferenz klar geäußerten Ablehnung, als Werbeträger der FDP benutzt zu werden, wurde gefilmt und live ausgestrahlt.
3. Die Rechtsauffassung von Herrn Schneider, dass er mich nach dem Kunsturheberrechtsgesetz filmen und das Material ausstrahlen dürfe, hat er erst geäußert, als ich zuhause angekommen war und erst dort von der erfolgten Ausstrahlung Kenntnis genommen und Kontakt zu ihm aufgenommen habe.
4. Ein Wahlplakat ist dadurch mit dem Willen der entsprechenden Partei veröffentlicht, dass es durch diese Partei im öffentlichen Straßenraum ausgehängt wurde. Nicht ich habe es veröffentlicht. Da allerdings immer auf einem Wahlplakat ein Sachzusammenhang zwischen Bild und Textaussage besteht, musste ich es in seiner Gänze fotografieren, wenn ich mich mit der Botschaft des Plakates kritisch auseinandersetzen will.
Hallo Uwe,
zu deinen Punkten:
1. Das ist falsch. Eine solche Plattform ist ein Indiz, nicht aber eindeutig plakativ-werbend. Das Posting hatte in der Beschreibung etwas in die Richtung von „heute stellt die Stadtverwaltung die Planungen für das Baugebiet Vogelhorst vor“ – dies wurde angezeigt. Das ist als Maßstab zu nehmen. Eine Kommerzialisierung, wie die Rechtsprechung es für ein berechtigtes Interesse nach § 23 Abs. 2 KunstUrhG fordert, liegt keinesfalls vor. Hierzu darf ich gerne auf die einschlägige Kommentarliteratur verweisen (z.B. § 23 KunstUrhG, Rn. 47ff., Herrmann in BeckOK Informations- und Medienrecht, Gersdorf/Paal).
2. Das ist falsch. Bereits am ursprünglichen Treffpunkt wurde darauf hingewiesen, dass wir streamen.
3. In der Tat kam der konkrete Hinweis auf § 23 I KunstUrhG erst am Abend im WhatsApp-Chat. Hierauf kam sogar die Bestätigung nach juristischer Prüfung durch einen Rechtsbeistand, dass § 23 I Nr. 1 KunstUrhG einschlägig ist. Erst im Anschluss erfolgte der öffentlichkeitswirksame Protest.
4. Das Abfotografieren des Plakats und Veröffentlichen auf Facebook stellt einen erneuten Vorgang dar, der allerdings ebenso unter § 23 I KunstUrhG fällt (weshalb eine Einwilligung entbehrlich ist). Wer aber für sich selbst einen anderen Maßstab wählt, sollte auch dazu bereit sein, diesen bei anderen gelten zu lassen.
Im Übrigen hoffen wir, dass die Angelegenheit nun einfach als erledigt betrachtet werden kann, weil unsere Stadt hat nun wirklich wichtigere Herausforderungen als eine juristische Diskussion über das Recht am eigenen Bild und das Kunsturhebergesetz.
Viele Grüße
Kevin